Informationen | Checkliste Hauptuntersuchung Mängeleinstufungen HU Plakette Vollgutachten Feinstaubplakette Tempo-100-Plakette
HU – Checkliste für eine erfolgreiche Hauptuntersuchung
Tipps, wie Sie Ihr Fahrzeug auf die Hauptuntersuchung (HU) vorbereiten. -
Hauptuntersuchung ohne Stress!
Der bevorstehende Termin zur Hauptuntersuchnung (HU) macht vielen Auto- und Motorradfahrern
Kopfzerbrechen. "Kommt mein Fahrzeug ohne Beanstandungen durch?" Vergessen Sie den
Stress. Bereiten Sie sich einfach mit der FSP auf diesen Termin vor.
Bitte klicken Sie auf den nachfolgenden PDF-Download-Button um zur Checkliste zu gelangen.
Wie Ihr Fahrzeug auf Anhieb durchkommt
Wenn Ihr Auto oder Motorrad die HU nicht besteht, müssen Sie erneut vorfahren. Besser, Sie
schauen Ihr Kfz vor dem Termin einmal ganz genau an. Denn manche Mängel sind auch vom
Laien mit bloßem Auge erkennbar, z. B. defekte Leuchten, blinde Spiegel oder eine beschädigte
Frontscheibe.
Viele Mängel und Schäden sind allerdings für Laien nicht erkennbar. Bevor Sie die Hauptunter-
suchung durchführen lassen, besuchen Sie eine Fachwerkstatt Ihres Vertrauens.
HU – Was wird geprüft
Was wird alles geprüft?
Bei der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO prüfen unsere FSP-Prüfingenieure
an Ihrem Fahrzeug ein großen Umfang an Punkten. Hier die wichtigsten Prüfpunkte:
- IDENTIFIZIERUNG
- Identifizierungsnummer (FIN)
- Fabrikschild
- amtliche Kennzeichen
- Fahrzeugdokumente usw.
- LICHTTECHNISCHE EINRICHTUNG
- Scheinwerfer
- Schlussleuchten
- Blinker (Fahrtrichtungsanzeiger)
- Bremsleuchten
- Rückstrahler
- Batterie
- Kontroll- und Warneinrichtungen
- Hupe usw.
- SICHTVERHÄLTNISSE
- Spiegel
- Scheiben
- Scheibenwischer
- Scheibenwaschanlage usw.
- BREMSANLAGE
- Dichtigkeit der Schläuche und Leitungen
- Wirkung
- Verschleiß
- Freigängigkeit usw.
- LENKUNG
- Spiel
- Dichtigkeit
- Leichtgängigkeit usw.
- REIFEN/RÄDER
- Größe / Dimension
- äußere Beschädigungen
- Verschleiß usw.
- UMWELTBELASTUNG
- Schalldämpferanlage
- Geräuschverhalten
- Ölverlust
- Abgasverhalten usw.
- ACHSEN UND AUFHÄNGUNG
- Federung
- Stoßdämpfer
- Querlenker
- Gelenke
- Befestigungen usw.
- FAHRGESTELL, RAHMEN, AUFBAU
- Korrosion an Karosserie und tragenden Teilen
- Bruch von tragenden Teilen oder Rahmen
- Achsaufnahmepunkte
- Sicherheitsgurte
- Sitze usw.
- UMA
- Prüfungen des Umweltmanagement- und Abgasverhalten
(ehemals Abgasuntersuchung) Ölundichtigkeiten ect.
HU – Mängeleinstufungen
Folgende Mängeleinstufungen sind bei der Hauptuntersuchung möglich:
- Ohne Mängel – das Fahrzeug erhält eine neue HU-Plakette.
- Geringe Mängel – das Fahrzeug erhält eine neue HU-Plakette, die Mängelabstellung
erfolgt in Eigenverantwortung des Fahrzeughalters, das Fahrzeug muss nicht zu einer
Nachuntersuchung vorgestellt werden. - Erhebliche Mängel – das Fahrzeug erhält keine neue HU-Plakette, es muss nach
Mängelbeseitigung innerhalb eines Monats zu einer Nachuntersuchung vorgestellt
werden. - Verkehrsunsicher – das Fahrzeug erhält keine neue HU-Plakette, es darf nicht
mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Nach Beseitigung der Mängel
muss eine neue Hauptuntersuchung durchgeführt werden.
HU – Wie lese ich die Plakette
Damit Sie nicht irgendwann eine Mängelkarte hinter den Scheibenwischern Ihres Fahrzeugs
vorfinden, achten Sie auf die Daten, die Ihnen die Prüfplakette auf dem hinteren Kennzeichen
anzeigt. Darauf zu erkennen ist der Monat und das Jahr in dem die Durchführung der nächsten
Hauptuntersuchung erforderlich ist. Die Farbe gibt zusätzlich nochmals Aufschluss über das
Jahr der Fälligkeit.
Die Abfolge der Plakettenfarben wiederholt sich alle sechs Jahre.
Vorsicht bei Fristüberziehung!
Achten Sie auf den Ablaufmonat Ihrer Prüfplakette; Überziehen kann in Zukunft doppelt teuer
werden, denn es droht neben der erhöhten Prüfgebühr ein Verwarnungs- oder Bußgeld.
Nutzen Sie den Service der FSP und registrieren Sie sich kostenfrei unter http://fsp.de für die
rechtzeitige E-Mail-Erinnerung zur nächsten Hauptuntersuchung Ihres Fahrzeuges.
(Die dort eingetragenen Daten werden von der FSP nur für diesen Zweck verwendet.)
HU – Nachweis ersetzt aufwändiges Vollgutachten
Nachweis einer Hauptuntersuchung ersetzt aufwändiges Vollgutachten
Mit der "Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr" hat die
Bundesregierung das "Prüf- und Zulassungsverfahren von Fahrzeugen im Straßenverkehr"
vereinfacht und beschleunigt. Damit können nun auch die Prüfingenieure der FSP (neben
Prüforganisationen wie TÜV oder DEKRA) Fahrzeuge, die länger als 18 Monate abgemeldet
waren, im Rahmen einer Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO (HU) prüfen. Dies gilt auch für
Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. März 2007 stillgelegt wurden. Damit ist der Weg frei für eine
Wiederzulassung - ohne aufwändiges "Vollgutachten". Durch diese neue Regelung, die seit dem
1. März 2007 gilt, wird unnötiger Aufwand vermieden, Kosten gespart und mehr Bürgernähe
praktiziert. Außerdem kann die Wahl der Prüforganisation nun frei erfolgen.
Feinstaubplakette
Die Feinstaubplakette – Was man dazu wissen sollte!
Unter dem § 30 Absatz 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom Mai 2007 und der
1. Änderung vom 5.12.2007 wurde die Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer
Kraftfahrzeuge beschlossen. Die ersten Umweltzonen wurden im Januar 2008 in Berlin,
Hannover und Köln eingerichtet, weitere Städte sind später hinzugekommen. In diese
Zonen dürfen nur noch Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß und einer Feinstaub-
plakette an der Windschutzscheibe einfahren. Welche Plakette Ihr Fahrzeug erhalten kann,
wird Ihr FSP-Prüfingenieur schnell und unkompliziert anhand Ihrer Fahrzeugdokumente
bestimmen. Die für Ihr Fahrzeug mögliche Feinstaubplakette erhalten Sie selbstverständlich
bei den Prüfingenieuren der FSP an unserer Prüfstelle.
Tempo-100-Plakette
Sie möchten auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen mit
ihrem Gespann 100 km/h schnell fahren?
Durch die 3. VO zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO ist dies unter
bestimmten Bedingungen möglich.
Wie geht das?
Die FSP-Prüfingenieure überprüfen für Sie vor Ort die technischen Voraussetzungen Ihres
Anhängers und erstellen Ihnen eine Bescheinigung für die Zulassungsstelle. Für unsere
Kunden halten wir ein entsprechendes Informationsblatt bereit.
Für welche Fahrzeuge ist die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO möglich?
- Personenkraftwagen mit Anhänger
- sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse
bis zu 3,5 Tonnen mit Anhänger - für Kombinationen aus Kraftomnibus und Anhänger jedoch nur, wenn der
Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen als
Zugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-Zulassung hat.
Technische Voraussetzungen:
Das Zugfahrzeug darf ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen nicht überschreiten
und muss über ein ABS-System verfügen. Die Reifen des Anhängers dürfen höchstens
sechs Jahre alt sein und müssen mindestens die Geschwindigkeitskategorie »L« für eine
Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h aufweisen. Der Anhänger muss laut seiner
Betriebserlaubnis für 100 km/h zugelassen sein.